AGB des Winzerverein Munzingen eG (Stand 15.09.2021)


1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher) aus
der gesamten Geschäftsverbindung sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen
vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs, – die nachstehenden
Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche
gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Entfällt

2. Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten
Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten
ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft
maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen,
wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat
der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung,
sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder
ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne
des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft
auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung
der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen
gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt
nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten
Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt
hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen
an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung
nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer
über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten
und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich
erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem
Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss
erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers,
es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an
einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die
Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung
erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers
in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe,
dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers
als erfüllt.
3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:
Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluss
des Kaufvertrages abzunehmen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf
von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die
Kosten des Aufladens trägt der Käufer.
Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf
das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende
Literzahl.

4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen
sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben
– vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden.

5. Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können
vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht
werden.
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den
Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit
prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung
zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

6. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre
Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen.
Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft
binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft
binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der
von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht
ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften
zum Schadenersatz verpflichtet.

7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder
Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge,
porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen
getroffen werden (z. B. Zahlungen an Martini).
7.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers;
sie sind sofort fällig.
7.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft,
sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
7.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die
Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt
als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses
Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des
Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft
nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht,
das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
7.7 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die
Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauer-
lastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über
diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt
die Genossenschaft den Käufer spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift
über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

8. Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises
endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten
Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der
rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft
kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung
einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen
Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen
von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen,
Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden
Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung
bedarf.
8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von
der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft.
Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder eines
Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer
neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen
Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem
Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder
Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht
gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Be- und Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem
Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die
Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien
zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung,
Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an
die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen.
Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag
abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten
Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum
der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden
Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil
der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung
an die Genossenschaft ab.
9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen,
wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug
besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen
oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung
nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden
Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft
auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl
verpflichtet.
9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt
erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
10.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.3 10.1 und 10.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz
außerhalb der Bundesrepublik befindet.

11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann,
wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am
Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche
Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen
auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle
können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des
Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.

13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten
der Rücksendung der Ware zu tragen.

14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten,
soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung
der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig
war.

15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Online-Streitbeilegung gemäß Art 14 Abs. 1 VO 524/2013:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abgerufen werden kann.

Liefer- und Zahlungsbedingungen des Winzerverein Munzingen eG

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Informationen bei Fernabsatzgeschäften
[und bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr]

1. Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigter
Sie schließen Ihre Verträge über unsere Produkte ab mit:
Winzerverein Munzingen eG
St. – Erentrudis-Str. 14
79112 Freiburg
Deutschland
Telefon: 07664/910822
Fax:07664/910826
Email: info@winzerverein-munzingen.de
Internet: www.winzerverein-munzingen.de
Genossenschaftsregister: Amtsgericht Freiburg GnR 43

2. Eigenschaften der Ware
Die Beschaffenheit unserer Produkte entnehmen Sie bitte den vorstehenden Produktbeschreibungen.
3. Zustandekommen des Vertrages, Liefervorbehalte, Gültigkeitsdauer der Angebote
Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Übersendung der Ware durch uns zustande.
Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen,
wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer
innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Die Lieferung erfolgt solange der Vorrat reicht.
Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit.

4. Preise, Liefer- und Versandkosten, Kosten für Fernkommunikationsmittel
Die Preise entnehmen Sie bitte unserer vorstehenden Produktbeschreibung. Sie verstehen
sich einschließlich Umsatzsteuer.
Die Lieferung erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung.
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in 1 l-Flaschen bzw. in 0,75 l-Flaschen
in Kunststoffkästen, Holzsteigen oder Kartons mit sechs bzw. zwölf Flaschen ohne Aufpreis.
Die Lieferung in anderen Flaschengrößen (z. B. 0,25 l, 0,375 l, 0,5 l), werden in den angegebenen
Verpackungseinheiten ebenfalls ohne Aufpreis geliefert. Sonderverpackungen erfolgen
auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Mehrkosten. Die Mindestabnahme
beträgt eine Verpackungseinheit.
Die Lieferung erfolgt durch Spedition. Es werden die folgenden
Frachtsätze berechnet: 1-12 Flaschen € 15,00, 13-36 Flaschen € 30,00, ab 36 Flaschen €0,40 pro Flasche. Ab einem Auftragswert von € 250,00 liefern wir frei Haus.
Für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Kosten in Höhe des Tarifs Ihres
Telekommunikationsanbieters. Eine Service-Hotline wird durch uns nicht angeboten.

5. Lieferung, Erfüllung, Zahlung
Wenn der Kunde Unternehmer ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, erfolgt die Lieferung auf Rechnung des Kunden. Bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt
zu erfolgen.
Unsere Bankverbindung: Volksbank Breisgau Süd eG
IBAN: DE17 6806 1505 0019 2012 01
BIC: GENODE61HR
Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat vom Tag des Eingangs
der Mahnung der Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten, der Unternehmer
Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Barzahlung bei
Übergabe verlangen.

6. Gewährleistung
Sollten die von uns gelieferten Produkte offensichtliche Mängel aufweisen, wozu auch
Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler uns gegenüber soSeite
fort. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche,
wenn Sie Verbraucher sind, keine Konsequenzen.
Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel der
Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf
Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
– die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben
auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung, sowie
des Ersatzes Ihrer vergeblichen Aufwendungen. Die Genossenschaft haftet für
Mängelansprüche gegenüber Unternehmen nur ein Jahr.

7. Einbeziehung von AGB
Allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ergänzend unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften zugrunde. Sie können
diese jederzeit bei uns anfordern oder in unseren Geschäftsräumen einsehen.

8. Wertersatzpflicht
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten,
soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung
der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig
war.

9. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter
Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw.
hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Winzerverein Munzingen, St.-Erentrudis-Str. 14
79112 Freiburg, Tel. 07664/910822, info@winzerverein-munzingen.de) mittels einer eindeutigen Erklärung
(z. B. ein mit der Post versendeter Brief, Telefax
oder E-Mail) über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können
dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben
ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigere Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages
bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel,
das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen
wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren
wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die
Waren zurückgesendet haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden
oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist
von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf
einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht
notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Für einen Widerruf können Sie das hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

10. Hinweis zum Jugendschutz
Gemäß dem Jugendschutzgesetz geben wir keinen Wein an Jugendliche unter 16 Jahren ab. Branntweine werden nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben. Der Käufer bestätigt mit Abgabe der Bestellung, dass er das erforderliche Lebensalter nach dem Jugendschutzgesetz aufweist.

11.Online-Streitschlichtung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Online-Streitbeilegung gemäß Art 14 Abs. 1 VO 524/2013:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abgerufen werden kann.